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# § 4 WBG (Sachsen) — Grundsätze der staatlichen Förderung

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 4 WBG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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