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# § 1 WBG (Sachsen) — Begriff der Weiterbildung

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.

(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , des Sozialgesetzbuches III , des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen , des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist. Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 WBG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/1

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