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# § 38 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. § 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.

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Zitiervorschlag: § 38 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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