(1) Die Stadt Tharandt und die Gemeinden Kurort Hartha und Pohrsdorf werden zur Stadt Tharandt vereinigt.
(2) Zwischen der Stadt Tharandt als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dorfhain ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
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(1) Die Stadt Tharandt und die Gemeinden Kurort Hartha und Pohrsdorf werden zur Stadt Tharandt vereinigt.
(2) Zwischen der Stadt Tharandt als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dorfhain ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.