(1) Der Verwaltungsverband Schönfeld wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinde Schönborn wird in die Gemeinde Lampertswalde eingegliedert.
(3) Zwischen der Gemeinde Schönfeld als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.