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# § 9 FOSO (Sachsen) — Versagungsgründe

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme an der Fachoberschule ist zu versagen, wenn

1. die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt werden,

2. die Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,

3. die Klassenstufen 11 und 12 jeweils aufeinanderfolgend wiederholt wurden,

4. nach Wiederholung einer Klassenstufe die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung erfolgte,

5. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wiederholt erfolgte,

6. mehr als einmal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde oder

7. der Bildungsgang aus sonstigen Gründen nicht ohne eine Überschreitung der Verweildauer beendet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 9 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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