(1) Die schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird vor der Aufnahmeentscheidung von der jeweiligen Fachoberschule durchgeführt. Sie dauert 180 Minuten. Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion für das Fach Englisch geltenden Bewertungsmaßstab. Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
(2) Die Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. Dabei soll die eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch verfügen. Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der beiden Bewertungsvorschläge.
(3) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ist bestanden, wenn für die Prüfungsleistung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist.
(4) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache entfällt, wenn
1. diese Prüfung zuvor auf dem Niveau des mittleren Schulabschlusses an der Oberschule erfolgreich absolviert worden ist, oder
2. das Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezogen auf die englische Sprache auf andere Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat, nachgewiesen werden kann.