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§ 57 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der schriftlichen Prüfung

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Dies setzt einen erneuten Antrag voraus.