nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 51 FOSO (Sachsen) — Voraussetzungen für die Anrechnung schulischer Vorleistungen

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse, davon zwei Leistungskursfächer, einzubringen:

1. im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie

2. in einer Fremdsprache, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtung für die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife dient und bei Eintritt in die Oberstufe entweder begonnen oder fortgeführt worden ist.

Es müssen insgesamt mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Aus weiteren Fächern können je zwei Kurshalbjahresergebnisse angerechnet werden.

(2) Kurshalbjahresergebnisse mit null Punkten können nicht eingebracht werden. Themengleiche ohne -ähnliche Fächer werden nur einmal eingebracht. Leistungen aus der Einführungsphase bleiben unberücksichtigt.

---

Zitiervorschlag: § 51 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/51

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
