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§ 51 FOSO (Sachsen) — Voraussetzungen für die Anrechnung schulischer Vorleistungen

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse, davon zwei Leistungskursfächer, einzubringen:

1. im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie

2. in einer Fremdsprache, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtung für die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife dient und bei Eintritt in die Oberstufe entweder begonnen oder fortgeführt worden ist.

Es müssen insgesamt mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Aus weiteren Fächern können je zwei Kurshalbjahresergebnisse angerechnet werden.

(2) Kurshalbjahresergebnisse mit null Punkten können nicht eingebracht werden. Themengleiche ohne -ähnliche Fächer werden nur einmal eingebracht. Leistungen aus der Einführungsphase bleiben unberücksichtigt.