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# § 49 FOSO (Sachsen) — Antragsverfahren und Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zum fachrichtungsbezogenen Fach setzt voraus:

1. die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife,

2. einen Nachweis über den absolvierten berufsbezogenen Teil und

3. einen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Für das Antragsverfahren gilt § 42 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.

(3) Abweichend von § 42 Absatz 3 Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Zulassungsantrag die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vorzulegen, aus denen sich die anrechenbaren Kurshalbjahresergebnisse ergeben.

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Zitiervorschlag: § 49 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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