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# § 45 FOSO (Sachsen) — Prüfungsfächer

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Prüfling hat sich vor Beginn der Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

(2) Zusätzlich zu der schriftlichen und praktischen Prüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den folgenden Fächern zu absolvieren. Diese enthalten Aufgaben aus

1. den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung, soweit die Aufgabeninhalte nicht bereits Gegenstand der Prüfung waren,

2. dem Fach Geschichte-Gemeinschaftskunde,

3. einem naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüflings aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, und

4. einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling einmal auf die Durchführung der mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung verzichten, wenn in diesem Fach mindestens die Prüfungsnote „gut“ vergeben wurde. Auf die mündliche Prüfung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 findet Satz 1 keine Anwendung. Die mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn der Prüfling sein Einvernehmen hierzu nicht erteilt. Das Einvernehmen des Prüflings ist zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 45 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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