nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 42 FOSO (Sachsen) — Zulassungsverfahren

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, in dem die Schulfremdenprüfung stattfindet, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet über die Zulassung mit Bescheid.

(2) Antragsberechtigt sind

1. Schülerinnen und Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule,

2. Teilnehmende eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs oder

3. Bewerberinnen und Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss sowie

a)

für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein Nachweis über den erfolgreich absolvierten fachpraktischen Teil der Ausbildung,

b)

für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis über den Berufsabschluss oder die Berufstätigkeit nach § 7 und

c)

soweit erforderlich, ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache,

3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,

4. eine Erklärung darüber,

a)

ob, und mit welchem Ergebnis bereits eine Abschlussprüfung an der Fachoberschule absolviert worden ist, und

b)

die Angabe der Fachrichtung,

5. bei Bewerbungen von Personen nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis darüber, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die Fachoberschule entsprechen, und

6. soweit erforderlich, eine Erklärung darüber, ob die Prüfung im Fach Englisch oder in der Herkunftssprache abgelegt werden soll.

---

Zitiervorschlag: § 42 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/42

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
