(1) Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, in dem die Schulfremdenprüfung stattfindet, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet über die Zulassung mit Bescheid.
(2) Antragsberechtigt sind
1. Schülerinnen und Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule,
2. Teilnehmende eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs oder
3. Bewerberinnen und Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss sowie
a)
für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein Nachweis über den erfolgreich absolvierten fachpraktischen Teil der Ausbildung,
b)
für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis über den Berufsabschluss oder die Berufstätigkeit nach § 7 und
c)
soweit erforderlich, ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache,
3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4. eine Erklärung darüber,
a)
ob, und mit welchem Ergebnis bereits eine Abschlussprüfung an der Fachoberschule absolviert worden ist, und
b)
die Angabe der Fachrichtung,
5. bei Bewerbungen von Personen nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis darüber, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die Fachoberschule entsprechen, und
6. soweit erforderlich, eine Erklärung darüber, ob die Prüfung im Fach Englisch oder in der Herkunftssprache abgelegt werden soll.