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# § 4 FOSO (Sachsen) — Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

(2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 4 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/4

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