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# § 29 FOSO (Sachsen) — Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vornoten. In jedem Fach wird die Jahresnote gemäß § 17 Absatz 3 zur Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Schultage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird z ur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn

1. in mindestens einem Fach die Vornote „ungenügend“ erteilt wurde,

2. die mit „mangelhaft“ bewertete Vornote nicht gemäß § 21 ausgeglichen werden kann oder

3. in mindestens einem Fach auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden konnte.

Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Diese Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 29 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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