(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. Es bestimmt dessen Mitglieder, die jeweiligen Vertretungen und überträgt den Vorsitz auf eines der Mitglieder.
(2) Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. Die Fachlehrkraft soll im Prüfungsfach unterrichtet haben. Alle Fachausschussmitglieder haben das Stimmrecht.
(3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.
(4) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.