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# § 24 FOSO (Sachsen) — Festlegung des Prüfungsfaches in der Fremdsprache

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Versetzung in die Klassenstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen auf der Grundlage einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt haben, die zu prüfende Pflichtfremdsprache in der Abschlussprüfung. Die Wahl erfolgt zwischen der Prüfung im Fach Englisch oder der Prüfung in der Herkunftssprache. Sie bedarf der Schriftform. Die Wahl ist verbindlich und gilt bis zur Beendigung des Schulverhältnisses fort. Sie schließt die Wiederholung einer Klassenstufe mit ein. Die Schülerinnen und Schüler sind hierüber vor ihrer schriftlichen Erklärung aktenkundig zu belehren.

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Zitiervorschlag: § 24 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/24

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