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# § 23 FOSO (Sachsen) — Beendigung des Schulverhältnisses

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der Fachhochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. Das Schulverhältnis endet auch

1. auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,

2. auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes ,

3. bei erneuter Nichtversetzung, wenn die Klassenstufe 11 bereits wiederholt worden ist,

4. bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn die vorhergehende Klassenstufe bereits wiederholt worden ist,

5. bei wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder

6. bei wiederholtem Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

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Zitiervorschlag: § 23 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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