(1) Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von der Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer.
(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn
1. einmal die Jahresnote „ungenügend“ erteilt wurde,
2. einmal die Jahresnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Jahresnote nicht ausgeglichen werden kann,
3. auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote nicht gebildet werden konnte oder
4. der fachpraktische Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ bewertet wurde.