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# § 16 FOSO (Sachsen) — Fachpraktischer Teil der Ausbildung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. Schülerfirmen zählen nicht zu den Betrieben oder betriebsähnlichen Einrichtungen. Die Praktikumsplätze werden von der Schule genehmigt, wenn die Praktikumseinrichtung in einer Branche tätig ist, welche der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fachrichtung entspricht oder die Branche von der Schule für die fachrichtungsbezogene Ausbildung als förderlich eingeschätzt wird. Der fachpraktische Teil der Ausbildung kann im Umfang von maximal zehn Prozent der in der Stundentafel für dieses Fach ausgewiesenen Gesamtstundenzahl auch in der Schule durchgeführt werden.

(2) Die Inhalte des Praktikums und dessen Durchführung sind Gegenstand eines schriftlichen Praktikumsplans, welcher von der betreuenden Fachlehrkraft der Fachoberschule und der Praktikumseinrichtung erstellt wird. Inhaltliche Grundlage des Praktikumsplans ist der Lehrplan für den fachpraktischen Teil der Ausbildung. Der Praktikumsplan legt auch fest, welche einschlägig ausgebildete Fachkraft der Praktikumseinrichtung während des Praktikums die Schülerin oder den Schüler anleiten wird.

(3) Die Schülerinnen und Schüler haben in einem wöchentlichen Kurzbericht ihre Anwesenheit in der Praktikumseinrichtung und ihre dort ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen. Während des Praktikums ist von jeder Schülerin und jedem Schüler eine Projektarbeit anzufertigen. Die ausgeübten Tätigkeiten und die Projektarbeit werden von der betreuenden Lehrkraft unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der Fachkraft der Praktikumseinrichtung auf der Grundlage des Praktikumsplans beurteilt. Das von der betreuenden Lehrkraft festgestellte Gesamturteil lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Beträgt die Teilnahme am fachpraktischen Teil der Ausbildung weniger als 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit, ist dieser Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ zu bewerten.

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Zitiervorschlag: § 16 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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