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# § 13 FOSO (Sachsen) — Schulwechsel

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Schulwechsel an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung ist möglich. Die aufnehmende Fachoberschule prüft, ob die Ausbildung dort fortgeführt werden kann und fordert sämtliche Unterlagen der Schülerin oder des Schülers einschließlich einer Übersicht über die im laufenden Schuljahr bereits erteilten Noten an. Die Entscheidung über den Schulwechsel trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Fachoberschule in Übereinstimmung mit der aufnehmenden Fachoberschule.

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Zitiervorschlag: § 13 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/13

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