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# § 12 FOSO (Sachsen) — Aufnahmeentscheidung und Widerruf

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber oder bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bekanntzugeben.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung hat die Bewerberin, der Bewerber oder haben bei Minderjährigen die Eltern der Fachoberschule schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Aufnahmeanspruch. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Die Aufnahmeentscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden konnten. Liegen zu Beginn des Schuljahres diese Nachweise noch nicht vor, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen.

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Zitiervorschlag: § 12 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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