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# § 11 FOSO (Sachsen) — Aufnahme- und Auswahlverfahren

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, findet für die jeweilige Fachrichtung ein Auswahlverfahren statt. Im Auswahlverfahren für die zweijährige Ausbildung sind die Plätze nach den folgenden Quoten an die Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben:

1. 80 Prozent an diejenigen mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss,

2. 15 Prozent an diejenigen mit einem Versetzungszeugnis von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums und

3. fünf Prozent an diejenigen, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Auswahl nach der Rangfolge der auf eine Dezimalstelle gebildeten Durchschnittsnote des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Die Durchschnittsnote wird ohne das Fach Sport gebildet und nicht gerundet. Wurde die Aufnahmevoraussetzung im Fach Englisch durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen, tritt das Ergebnis der Feststellungsprüfung an die Stelle der Note im Fach Englisch.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber, mit einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation, die das Sprachniveau B 1 in englischer Sprache auf sonstige Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat nachweisen, sollen der Quote gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zugeordnet werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Im Auswahlverfahren für die einjährige Ausbildung stehen fünf Prozent der Ausbildungsplätze für Härtefälle zur Verfügung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Bei einer gleichen Durchschnittsnote innerhalb einer Bewerbergruppe erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.

(5) Verspätet eingereichte Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden wurde oder sich diese anderweitig erledigt haben.

(6) Wer im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, erhält bei jeder erneuten Anmeldung eine fiktive Aufwertung der Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt.

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Zitiervorschlag: § 11 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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