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# § 1 FOSO (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen

1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

2. Gestaltung,

3. Gesundheit und Soziales,

4. Technik sowie

5. Wirtschaft und Verwaltung.

(2) Auf anerkannte Ersatzschulen finden entsprechende Anwendung:

1. Teil 1 mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 und 3 sowie des § 5,

2. Teil 2 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,

3. Teil 3 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 und 5,

4. Teil 4 mit Ausnahme von § 23 und

5. die Teile 5 und 7 sowie § 61 mit Ausnahme von Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 1 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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