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§ 2 FAMG 2025/2026 (Sachsen) — Finanzausgleichsmasse im Jahr 2026

Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2026 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1. 21,3836394 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner voraussichtlichen Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie

2. 21,3836394 Prozent des voraussichtlichen Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des voraussichtlichen Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2026 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz 4 121 590 000 Euro. Darin enthalten ist ein Minderungsbetrag in Höhe von 143 340 000 Euro als Anteil an dem im Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2024 entstandenen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 218 340 000 Euro.