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§ 7a HG 2025/2026 (Sachsen) — Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung

Haushaltsgesetz 2025/2026

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes, der Verwaltung des Landtages oder des oder der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen oder gleichwertig umzuwandeln, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. Dieser kann dazu Stellung nehmen.