(1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend.
(2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, innerhalb der einzelnen Programme gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
(3) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von und zwischen Einzelplänen und fondsübergreifend umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zulassen. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union dürfen
1. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen vorgezogen werden und
2. mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium der Finanzen hinausgeschoben werden.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.
(5) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung wird neben den in § 10 Absatz 10 geregelten Ausnahmen zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können. Weiterhin können im Rahmen der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrechnung möglich ist.
(6) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zur Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.