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§ 98 FSO (Sachsen) — Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. § 92 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einem anderen Fachbereich, einer anderen Fachrichtung oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird ein absolviertes gelenktes Praktikum angerechnet.

(4) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 3 oder des § 92 Absatz 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.