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§ 92 FSO (Sachsen) — Aufnahmeverfahren und Dauer der Ausbildung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in ein gelenktes Praktikum und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 89 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen. Im Fall der Anrechnung findet § 90 Absatz 5 und 6 keine Anwendung. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.

(2) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.