(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in ein gelenktes Praktikum und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 89 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen. Im Fall der Anrechnung findet § 90 Absatz 5 und 6 keine Anwendung. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.
(2) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.