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§ 90 FSO (Sachsen) — Gelenktes Praktikum

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des gelenkten Praktikums ist die Vertiefung und Erweiterung fachlicher, personeller und sozialer Kompetenzen sowie der Erwerb von einschlägigen berufspraktischen Erfahrungen.

(2) Das gelenkte Praktikum dauert ein Jahr. Die tarifliche Regelarbeitszeit ist einzuhalten. Das gelenkte Praktikum gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 20 Praktikumstage aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, versäumt wurden. Zeiten, die auf Grund von Krankheit oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden, können auch nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung absolviert werden. § 35 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) Das gelenkte Praktikum soll in den für den einschlägigen Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieben absolviert werden. Es ist ein Praktikumsvertrag zu schließen. Dieser ist von der Schule zu genehmigen.

(4) Die Schule berät bei der Wahl der Praktikumsstelle. Die Schülerin oder der Schüler wählt eine Praktikumsstelle aus und zeigt sie der Schule an. Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikumsstelle nicht geeignet ist.

(5) Während des gelenkten Praktikums findet an 15 von der Schule festzulegenden Tagen fachtheoretischer Unterricht statt. Für jeden dieser Tage ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.

(6) Im Rahmen des gelenkten Praktikums sind

1. eine Projektarbeit,

2. eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten sowie

3. eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereichs im Produktionsablauf

zu erstellen und der Schule vorzulegen.