nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 89 FSO (Sachsen) — Aufnahmevoraussetzungen

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufnahmevoraussetzungen sind

1. der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder

2. im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.