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§ 65 FSO (Sachsen) — Anrechnung berufsbezogener Vorbildung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verfügt die Schülerin oder der Schüler bereits über einen Abschluss in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Sozialwesen oder über einen Hochschulabschluss, der in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben wurde, ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers diese Ausbildung im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu zwei Klassenstufen anzurechnen.

(2) Teile einer Hochschulausbildung in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis maximal 1 200 Unterrichtsstunden anzurechnen. Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden.

(3) Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde.