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# § 49 FSO (Sachsen) — Mittlerer Schulabschluss

Schulordnung Fachschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit der Versetzung in die zweite Klassenstufe zuerkannt. Im Jahreszeugnis der ersten Klassenstufe wird vermerkt, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem Realschulabschluss entspricht.

(2) Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung wird der Realschulabschluss mit der erfolgreich abgeschlossenen Schulfremdenprüfung zuerkannt. An die Stelle des Jahreszeugnisses tritt das Abschlusszeugnis.

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Zitiervorschlag: § 49 FSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/49

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