(1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten die Note „ungenügend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann jeweils die schlechter als „ausreichend“ bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang zweimal nicht bestanden hat, hat diese endgültig nicht bestanden.