(1) Die Ausbildung erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln in Lernfeldern oder Fächern. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften für Lernfelder auf Fächer entsprechende Anwendung.
(2) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.