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§ 3 FSO (Sachsen) — Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, im Rahmen der beruflichen Weiterbildung einen staatlich qualifizierten Abschluss für die Übernahme von Führungsaufgaben im mittleren Management oder für die selbständige Ausführung verantwortungsvoller Tätigkeiten zu erwerben. Zusätzlich können ergänzende Kompetenzen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung erworben werden.

(2) Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht. Der fachrichtungsbezogene Unterricht kann fachpraktische Anteile enthalten. Fachpraktische Anteile des fachrichtungsbezogenen Unterrichts können auch außerhalb der Schule vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen muss außerhalb der Schule stattfinden. An den landwirtschaftlichen Fachschulen umfasst die Ausbildung ein gelenktes Praktikum.

(3) Unter den Voraussetzungen von Teil 2 Abschnitt 6 kann die Fachschulausbildung mit der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife verbunden werden.