(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornote für jedes Lernfeld der Stundentafel. Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird keine Vornote gebildet.
(2) Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 unter Einschluss der in der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Noten, soweit dieser Abschluss angestrebt wird.
(3) Die Vornote für die Komplexprüfung wird aus der Summe sämtlicher Leistungsnachweise aus den Lernfeldern gebildet, die Teil der Komplexprüfung sind. Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass für das jeweilige Lernfeld vorher eine Gesamtnote gebildet wird.
(4) Wird eine frühere Fachschulausbildung oder eine berufsbezogene Vorbildung auf die Ausbildung angerechnet, zählen bei der Bildung der Vornoten in den fortgeführten Lernfeldern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach.
(5) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.