(1) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.
(2) Wird die berufspraktische Ausbildung mit weniger als der wöchentlichen tariflichen Regelarbeitszeit abgeleistet, verlängert sich das Schulverhältnis um den Zeitraum der erforderlich ist, um mindestens 90 Prozent des Ausbildungsumfangs nachweisen zu können.