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§ 15 FSO (Sachsen) — Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund versäumt, erhält die Note „ungenügend“. Der Grund des Versäumnisses ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. Diese entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.

(2) Bei wiederholt krankheitsbedingten Versäumnissen eines Leistungsnachweises kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests anfordern.

(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.