nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 111 FSO (Sachsen) — Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird nicht durchgeführt. Die Fachhochschulreife kann durch eine Teilnahme an der Schulfremdenprüfung nach Maßgabe der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017(SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden.