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§ 103 FSO (Sachsen) — Prüfungsrechtliche Regelungen

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zusatzausbildung gilt Teil 1 Abschnitt 5 entsprechend, wenn in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.