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§ 64 LWO (Sachsen) — Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

1. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen der gewählten Direktkandidatin oder des gewählten Direktkandidaten,

2. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberinnen und Bewerber

öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.