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§ 9 BSO (Sachsen) — Schulwechsel

Schulordnung Berufsschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wechsel an eine andere Berufsschule ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Wohnortwechsel der Schülerin oder des Schülers, bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs, des Ausbildungsverhältnisses oder bei einer Zuweisung in eine Fachklasse einer anderen Berufsschule vor.

(2) Die abgebende Berufsschule benachrichtigt die aufnehmende Berufsschule. Sie übermittelt der aufnehmenden Berufsschule den Grund für den Wechsel und die Schülerdaten gemäß § 7 Absatz 4 einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten. Bei der abgebenden Berufsschule verbleiben die Zeugniskopien. Erfolgt ein Wechsel an eine Berufsschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsschule und die aufnehmende Berufsschule erhält die Zeugniskopien.