(1) Die Berufsvorbereitung umfasst
1. das Berufsvorbereitungsjahr,
2. Vorbereitungsklassen und
3. Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung, die jeweils im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
(2) Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitung werden nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten. Über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.