(1) Die Berufsschule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Zeugnisse der Berufsschule, Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sowie Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.
(2) Halbjahresinformationen werden in den Bildungsgängen gemäß den §§ 3 und 6 erteilt. Sie enthalten Mitteilungen über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres und auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld. Halbjahresinformationen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.
(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden und werden in der dualen Berufsausbildung erteilt. In dem Jahreszeugnis wird der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt. Jahreszeugnisse enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes Lernfeld. Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erstellt, entfällt das Jahreszeugnis. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr entsprechend.
(4) Zeugnisse der Berufsschule sind staatliche Urkunden, die den Schulbesuch des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der weiteren in § 3 genannten Klassen nachweisen. Satz 1 gilt für Berufsschulpflichterfüllende entsprechend. Die Zeugnisse der Berufsschule enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage über eine noch fortbestehende oder bereits beendete Berufsschulpflicht. Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres einschließlich der Betriebspraktika wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“
(5) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler in der dualen Berufsausbildung, die den Berufsschulunterricht erfolgreich abgeschlossen haben. Sie enthalten Zeugnisnoten, Durchschnittsnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.
(6) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die den Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung ohne Erfolg abgeschlossen haben. Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht.
(7) Wer die Berufsschule während eines laufenden Schuljahres verlässt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.
(8) Zeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Bei Minderjährigen ist das Zeugnis von den Eltern zu unterschreiben. In der dualen Berufsausbildung sind die Zeugnisse zusätzlich der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen.