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§ 19 BSO (Sachsen) — Leistungsnachweise

Schulordnung Berufsschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung einer praktischen Aufgabe. Die komplexe Arbeitsaufgabe ist ein Leistungsnachweis eigener Art, der schriftliche, mündliche und praktische Anteile enthalten kann.