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§ 12 BSO (Sachsen) — Fachklassen und Einzugsbereiche

Schulordnung Berufsschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es können folgende Fachklassen eingerichtet werden:

1. regionale Fachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise, das Gebiet einer oder mehrerer Kreisfreien Städte oder jeweils Teile davon umfasst,

2. Landesfachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet des Freistaates Sachsen umfasst, und

3. länderübergreifende Fachklassen, deren Einzugsbereich auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgeht.

(2) Ein Einzugsbereich für eine regionale Fachklasse, der aus mehreren Kreisfreien Städten besteht, kann nur in Verbindung mit mindestens zwei Landkreisen gebildet werden.

(3) Die Einzugsbereiche und die Fachklassenstandorte werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Teilnetzschulplanes für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18. Juni 2021) festgelegt.

(4) Die Bildung einer Fachklasse steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Mindestschülerzahl gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes nicht erreicht wird und Ausnahmetatbestände gemäß § 4a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen nicht vorliegen.