(1) Der Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und in den anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt in Klassen oder Fachklassen.
(2) Fachklassen können gebildet werden für
1. Berufsbereiche,
2. anerkannte Ausbildungsberufe oder
3. Fachrichtungen und Schwerpunkte der anerkannten Ausbildungsberufe.