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§ 92 BFSO (Sachsen) — Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten. Die schriftliche Prüfung findet an der Schule statt. Die fallbezogenen Aufgaben werden von der Schule erstellt und sollen in Bezug auf

1. die Altersstufe der zu pflegenden Menschen,

2. ihr soziales und kulturelles Umfeld und

3. die Versorgungsbereiche,

in denen die Fallsituation eingebettet ist, variieren.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Kompetenzbereiche gemäß Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung :

1. Ziffer I Nummer 1 bis 6,

2. Ziffer II Nummer 1 bis 3,

3. Ziffer III Nummer 2 und

4. Ziffer V Nummer 1.

(3) Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von einer Lehrkraft der Schule korrigiert. Diese setzt die Note für diesen Prüfungsteil fest.

(4) Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 2 zu protokollieren.